RS OGH 1989/12/12 1Ob1/66, 5Ob739/80, 1Ob20/81, 5Ob535/89

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Veröffentlicht am 10.02.1966
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Rechtssatz

Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach § 405 ZPO möglich.Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des Paragraph 841, ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach Paragraph 405, ZPO möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/66
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 1 Ob 1/66
  • 5 Ob 739/80
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 739/80
    Auch; nur: Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. (T1) Beisatz: Keine Aufteilung dergestalt, daß nur einzelnen Miteigentümern ein realer Teil zugewiesen wird, während die Gemeinschaft am Rest bzgl der übrigen aufrecht bleibt. (T2) Veröff: EUGRZ 1982,64
  • 1 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 20/81
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33062
  • RS0013832">5 Ob 535/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 535/89
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013832

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0010OB00001_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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