RS OGH 1966/2/10 1Ob1/66, 5Ob739/80, 1Ob20/81, 5Ob535/89

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Veröffentlicht am 10.02.1966
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Norm

ABGB §841

Rechtssatz

Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. In diesem Falle erkennt der Richter über ein aliud; daher Anfechtung wegen Verstoßes nach § 405 ZPO möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/66
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 1 Ob 1/66
  • 5 Ob 739/80
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 739/80
    Auch; nur: Werden nicht so viele körperliche Teile gebildet als Miteigentümer vorhanden sind, weicht dies von den Bestimmungen des § 841 ABGB ab. (T1) Beisatz: Keine Aufteilung dergestalt, daß nur einzelnen Miteigentümern ein realer Teil zugewiesen wird, während die Gemeinschaft am Rest bzgl der übrigen aufrecht bleibt. (T2) Veröff: EUGRZ 1982,64
  • 1 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 20/81
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33062
  • 5 Ob 535/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 535/89
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013832

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0010OB00001_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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