Norm
ABGB §473Rechtssatz
Von der Norm des § 482 ABGB sind, wie sich aus den Worten "in der Regel" ergibt, Ausnahmen nach der Richtung möglich, dass er Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013