RS OGH 1966/2/16 6Ob40/66, 6Ob247/66, 6Ob645/86, 6Ob375/97h, 10Ob318/99h

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Veröffentlicht am 16.02.1966
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Norm

ABGB §799
AußStrG §122
AußStrG §125 C

Rechtssatz

Die Annahme der Erbserklärung hat zunächst bloß prozessuale Bedeutung, nämlich, daß sie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wird. Sie findet aber eine materiellrechtliche Erledigung erst durch die Einantwortung (1 Ob 784/47 = JBl 1949,70).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008027

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0060OB00040_6600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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