RS OGH 1966/2/16 7Ob35/66

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Veröffentlicht am 16.02.1966
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Rechtssatz

Durch diese Bestimmung wird der Aufsichtsbehörde kein über die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt (unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung).Durch diese Bestimmung wird der Aufsichtsbehörde kein über die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt (unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0084595

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0070OB00035_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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