Rechtssatz
Durch diese Bestimmung wird der Aufsichtsbehörde kein über die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt (unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung).Durch diese Bestimmung wird der Aufsichtsbehörde kein über die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt (unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0084595Dokumentnummer
JJR_19660216_OGH0002_0070OB00035_6600000_001