RS OGH 2025/3/18 1Ob230/65; 4Ob45/24g

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Veröffentlicht am 17.02.1966
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Rechtssatz

Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung (vgl MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung vergleiche MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 230/65
    Entscheidungstext OGH 17.02.1966 1 Ob 230/65
    Veröff: EvBl 1966/191 S 238 = ImmZ 1966,218 = MietSlg 18250
  • RS0025022">4 Ob 45/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 45/24g
    Beisatz: Hier: Mitbenützung eines Seegrundstücks (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025022

Im RIS seit

17.02.1966

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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