Rechtssatz
Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung (vgl MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung vergleiche MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025022Im RIS seit
17.02.1966Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025