RS OGH 1966/2/22 4Ob13/66

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Veröffentlicht am 22.02.1966
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Norm

AngG §1 Id

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit den Bestimmungen des AngG unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer die Fähigkeit besitzt, sämtlichen in der betreffenden Sparte etwa möglichen Anforderungen nachzukommen, sondern lediglich darauf, ob er den ihm anvertrauten Obliegenheiten nachkommt und die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Es spielt keine Rolle, wo sich der Dienstnehmer die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse erworben oder welchen genauen Zeitraum er zur Aneignung der erforderlichen Fähigkeiten benötigt oder benötigt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/66
    Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 13/66
    Veröff: JBl 1963,382 = Arb 8209

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Befähigung, Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028022

Dokumentnummer

JJR_19660222_OGH0002_0040OB00013_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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