Norm
AngG §1 IdRechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit den Bestimmungen des AngG unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer die Fähigkeit besitzt, sämtlichen in der betreffenden Sparte etwa möglichen Anforderungen nachzukommen, sondern lediglich darauf, ob er den ihm anvertrauten Obliegenheiten nachkommt und die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Es spielt keine Rolle, wo sich der Dienstnehmer die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse erworben oder welchen genauen Zeitraum er zur Aneignung der erforderlichen Fähigkeiten benötigt oder benötigt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Befähigung, AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028022Dokumentnummer
JJR_19660222_OGH0002_0040OB00013_6600000_001