Norm
ZPO §228 B3ddRechtssatz
Die allfällige Verletzung von Satzungsbestimmungen kann für sich allein kein Rechtsschutzinteresse begründen und berechtigt das Vereinsmitglied nicht zur Klage, wenn durch diese Statutenverletzung nicht ein bestimmtes, aus dem Vereinsverhältnis entspringendes Recht beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019