RS OGH 1972/12/7 9Os161/65, 9Os67/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1966
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Norm

UWG §8
  1. UWG § 8 heute
  2. UWG § 8 gültig ab 12.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  3. UWG § 8 gültig von 01.01.1996 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 8 gültig von 23.11.1984 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand der strafbaren Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des § 8 UWG ist unter anderen hergestellt, wenn der Täter zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen oder über die Waren oder Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen, wobei es nicht erforderlich ist, daß die betriebsgefährdende oder kreditgefährdende Äußerung öffentlich gemacht wurde (SSt XXIV/40).Der objektive Tatbestand der strafbaren Herabsetzung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 8, UWG ist unter anderen hergestellt, wenn der Täter zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen oder über die Waren oder Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen, wobei es nicht erforderlich ist, daß die betriebsgefährdende oder kreditgefährdende Äußerung öffentlich gemacht wurde (SSt XXIV/40).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 161/65
    Entscheidungstext OGH 24.02.1966 9 Os 161/65
    Veröff: ÖBl 1966,89 = SSt XXXVII/10
  • 9 Os 67/57
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 67/57
    Ähnlich; Veröff: JBl 1973,482 = SSt 43/54 = RZ 1973/57 S 836 = ÖBl 1973,59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0078965

Dokumentnummer

JJR_19660224_OGH0002_0090OS00161_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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