RS OGH 1966/3/1 8Ob35/66, 8Ob345/97m, 9Ob254/99i, 8Ob51/01k, 4Ob209/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1966
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Norm

ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Bei Feststellung des Wertes des übernommenen Vermögens sind Hypothekarforderungen von den Aktiven nicht abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 35/66
    Entscheidungstext OGH 01.03.1966 8 Ob 35/66
    Veröff: EvBl 1966/304 S 392 = JBl 1966,523 = QuHGZ 1966 H3,25 = HS 5033
  • 8 Ob 345/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung nach § 802 ABGB (unzureichende Verlassenschaft), nach der pfandrechtliche Belastungen zu berücksichtigen sind. (T1); Beisatz: Sodaß ein pfandrechtlich überbelastetes Superädifikat, dessen Verwertung zugunsten der Masse - und Konkursgläubiger auszuschließen ist, bei der Bewertung des rückübertragenden Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. (T2) Veröff: SZ 71/114
  • 9 Ob 254/99i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
    Vgl aber; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3) Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4)
  • 8 Ob 51/01k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
    Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T5) Beis wie T4
  • 4 Ob 209/09b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
    Beisatz: Sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T6); Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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