RS OGH 1966/3/1 8Ob41/66, 7Ob97/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1966
beobachten
merken

Norm

oöGVG §1

Rechtssatz

Die Ersitzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil sie kein rechtsgeschäftlicher Akt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0066126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten