RS OGH 2015/9/2 8Ob41/66, 4Ob571/78, 8Ob514/93, 10Ob38/15h

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Veröffentlicht am 01.03.1966
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Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann gegeben, wenn der Zwischenantrag auf ein Urteil abzielt, dessen Rechtskraftwirkung über das Leistungsbegehren hinausgeht (vgl EvBl 1959/209 S 352, JBl 1948,532).Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann gegeben, wenn der Zwischenantrag auf ein Urteil abzielt, dessen Rechtskraftwirkung über das Leistungsbegehren hinausgeht vergleiche EvBl 1959/209 S 352, JBl 1948,532).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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