RS OGH 1966/3/2 3Ob26/66, 3Ob145/98i, 8Ob53/08i, 3Ob41/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1966
beobachten
merken

Norm

AO §53 Abs4
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im § 156 Abs 4 KO vorgeschriebene Mahnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten