Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im § 156 Abs 4 KO vorgeschriebene Mahnung.Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im Paragraph 156, Absatz 4, KO vorgeschriebene Mahnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013