RS OGH 2010/3/24 3Ob26/66, 3Ob145/98i, 8Ob53/08i, 3Ob41/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1966
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Norm

AO §53 Abs4
KO §156 Abs4
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im § 156 Abs 4 KO vorgeschriebene Mahnung.Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im Paragraph 156, Absatz 4, KO vorgeschriebene Mahnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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