Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Wer von jemandem, dem der Eigentümer eine bewegliche Sache zum Zweck des Verkaufes anvertraut hat, diese kauft, erwirbt, wenn keine besonderen Bedenken bestehen, auch wenn er weiß, daß der Verkäufer nicht Eigentümer ist, daran das Eigentum, selbst wenn der Vertrauensmann das Geschäft unter anderen Bedingungen, als sie vereinbart wurden, abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010896Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0070OB00043_6600000_001