RS OGH 1966/3/3 1Ob39/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1966
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Norm

JN §7 Abs1
JN §7a Abs3
JN §7a Abs4
JN §104

Rechtssatz

Mit der Klage eines Vormundes auf Übergabe der in Pflege befindlichen Kinder wird nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben, noch betrifft er die im § 7 a Abs 3 JN aufgezeigten Streitigkeiten. Gemäß § 7 Abs 1 JN hat über eine solche Klage der Senat zu entscheiden. Die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist sowohl für die Frage der sachlichen Zuständigkeit als auch für die Besetzung des Gerichtes ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/66
    Entscheidungstext OGH 03.03.1966 1 Ob 39/66
    Veröff: RZ 1966,123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0045879

Dokumentnummer

JJR_19660303_OGH0002_0010OB00039_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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