RS OGH 1966/3/3 2Ob65/66

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Veröffentlicht am 03.03.1966
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Norm

ABGB §1323 C2

Rechtssatz

Wird der beschädigte und reparierte Kraftwagen nicht weiter verwendet, sondern verkauft und ein neuer Wagen angeschafft, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand, kann nur die Minderung des Handelswertes verlangt werden, nicht aber der Unterschied zwischen dem Erlös des Kraftwagens und dem Zeitwert oder zwischen dem Erlös und dem Preis des neuen Wagens.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 65/66
    Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 65/66
    Veröff: ZVR 1966/305 S 298

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0030375

Dokumentnummer

JJR_19660303_OGH0002_0020OB00065_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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