Norm
ABGB §1323 C2Rechtssatz
Wird der beschädigte und reparierte Kraftwagen nicht weiter verwendet, sondern verkauft und ein neuer Wagen angeschafft, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand, kann nur die Minderung des Handelswertes verlangt werden, nicht aber der Unterschied zwischen dem Erlös des Kraftwagens und dem Zeitwert oder zwischen dem Erlös und dem Preis des neuen Wagens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0030375Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00065_6600000_001