Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 393 Abs 4 StPO bilden die Kosten des Strafverfahrens eine Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, ohne daß unterschieden wird, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch gefällt wurde. Es ist daher gemäß § 41 ZPO nur die Notwendigkeit der Kosten zu prüfen.Gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO bilden die Kosten des Strafverfahrens eine Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, ohne daß unterschieden wird, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch gefällt wurde. Es ist daher gemäß Paragraph 41, ZPO nur die Notwendigkeit der Kosten zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035898Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00063_6600000_002