Norm
VBG §30 Abs3Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 30 Abs 3 VBG kommt es nicht darauf an, ob der Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 VBG einem "kongruenten" Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG entspricht, sondern nur darauf, ob der für die Entlassung geltend gemachte Auflösungsgrund einen - entsprechenden - Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG darstellt. (Hier: Verhältnis der Entlassungsgründe nach § 34 Abs 2 lit b und c VBG zum Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit a VBG).Nach dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 3, VBG kommt es nicht darauf an, ob der Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, VBG einem "kongruenten" Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, VBG entspricht, sondern nur darauf, ob der für die Entlassung geltend gemachte Auflösungsgrund einen - entsprechenden - Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, VBG darstellt. (Hier: Verhältnis der Entlassungsgründe nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b und c VBG zum Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019