Norm
StGB §34Rechtssatz
Sorgepflicht stellt nur dann einen Milderungsgrund dar, wenn ihr der Täter aus Not nicht nachkommen konnte und dies der einzige Beweggrund für seine Straftat gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0091070Dokumentnummer
JJR_19660310_OGH0002_0090OS00017_6600000_001