RS OGH 1972/12/1 11Nds131/66, 11Os188/72

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Veröffentlicht am 16.03.1966
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Rechtssatz

Die vorangegangene Zustimmung zu der von einem Gerichtshof zweiter Instanz verfügten Delegierung steht einer Beschwerde gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 11 Nds 131/66
    Entscheidungstext OGH 16.03.1966 11 Nds 131/66
    Beisatz: In der Beschwerde gegen die gemäß dem § 62 StPO vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung können Neuerungen vorgebracht werden. (T1) Veröff: SSt XXXVII/17
  • 11 Os 188/72
    Entscheidungstext OGH 01.12.1972 11 Os 188/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097144

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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