Rechtssatz
Der Kläger ist zwar nicht gebunden, den Rechtsgrund für die Abtretung anzugeben. Doch muss er den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung anführen, da keine Geldforderung, abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung, abstrakt besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012