Norm
ABGB §912Rechtssatz
Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig wurden, sind Nebengebühren im Sinne des § 54 KO die gleich den Beiträgen in die 1. Klasse der Konkursforderungen gehören.Beitragszuschläge im Sinne des Paragraph 113, ASVG, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig wurden, sind Nebengebühren im Sinne des Paragraph 54, KO die gleich den Beiträgen in die 1. Klasse der Konkursforderungen gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024736Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0050OB00022_6600000_001