Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Eine gegen Pkt VI des Judikat 57 (neu) verstoßende Revision ist als unzulässig beschlußmäßig zurückzuweisen.Eine gegen Pkt römisch sechs des Judikat 57 (neu) verstoßende Revision ist als unzulässig beschlußmäßig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043664Dokumentnummer
JJR_19660317_OGH0002_0010OB00063_6600000_001