RS OGH 1966/3/17 1Ob72/66

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Veröffentlicht am 17.03.1966
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Norm

ABGB §492
ABGB §524

Rechtssatz

Ein nicht unwesentlich kürzerer Fußweg zu den herrschenden Grundstücken als der bestehende Interessentenfahrweg stellt kein Recht von untergeordneter Bedeutung dar und kann nicht einfach vom Eigentümer des dienenden Grundstücks aus Anlaß einer Kulturänderung entschädigungslos enteignet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/66
    Entscheidungstext OGH 17.03.1966 1 Ob 72/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015225

Dokumentnummer

JJR_19660317_OGH0002_0010OB00072_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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