Norm
ABGB §492Rechtssatz
Ein nicht unwesentlich kürzerer Fußweg zu den herrschenden Grundstücken als der bestehende Interessentenfahrweg stellt kein Recht von untergeordneter Bedeutung dar und kann nicht einfach vom Eigentümer des dienenden Grundstücks aus Anlaß einer Kulturänderung entschädigungslos enteignet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015225Dokumentnummer
JJR_19660317_OGH0002_0010OB00072_6600000_001