Norm
1.ZPMRK Art1 V5Rechtssatz
Nach Ablauf der im § 242 Abs 1 FinStrG normierten Frist von drei Jahren kann ein Nebenbeteiligter auf sein durch das Verfallserkenntnis des Strafgerichtes auf die Republik Österreich übergegangenes Eigentumsrecht nicht mehr zurückgreifen. - Dies gilt auch dann, wenn der Nebenbeteiligte Konventionsflüchtling ist. Auch eine Verletzung von Art 1 des Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention kann in dieser Regelung nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012