RS OGH 1966/3/17 1Ob55/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1966
beobachten
merken

Norm

1.ZPMRK Art1 V5
FinStrG §242 Abs1

Rechtssatz

Nach Ablauf der im § 242 Abs 1 FinStrG normierten Frist von drei Jahren kann ein Nebenbeteiligter auf sein durch das Verfallserkenntnis des Strafgerichtes auf die Republik Österreich übergegangenes Eigentumsrecht nicht mehr zurückgreifen. - Dies gilt auch dann, wenn der Nebenbeteiligte Konventionsflüchtling ist. Auch eine Verletzung von Art 1 des Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention kann in dieser Regelung nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/66
    Entscheidungstext OGH 17.03.1966 1 Ob 55/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten