Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Ein Teilungsbegehren ist zur Unzeit erhoben, wenn Teile des gemeinsamen Grundstückes für den Bau einer Straße beansprucht werden und die Entschädigungssumme sowie der Verkauf eines infolge des Straßenbaues erforderlichen, die Gestaltung des Grundstückes beeinflußenden Aufschließungsweges noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013306Dokumentnummer
JJR_19660318_OGH0002_0020OB00054_6600000_001