Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsbegehren bezieht sich nur auf die künftigen Schäden dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren. (T2) Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
Auch; Beisatz: Bezüglich bereits fälliger Schadenersatzansprüche ist eine Feststellungsklage nicht deshalb zulässig, weil sich die Schadenssumme durch Zahlungen Dritter vermindern kann. (T5)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist hingegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zwar eingetreten, aber nicht nachweisbar, fehlt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht. (T6)
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: In der vorliegenden Sonderkonstellation, in der nicht nur die zu erwartende Konkursquote, sondern auch die strittige Zuordnung einer Kreditausfallsversicherung zu verschiedenen Forderungen der klagenden Partei die Höhe des Klagebegehrens beeinflussen, ist in der Annahme eines Feststellungsinteresses keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T7)