Vgl aber; Beisatz: Verdeutlichung des Klagebegehrens durch das Gericht auf Feststellung der Haftung, wenn dies vom Kläger klar erkennbar angestrebt war. (T1)
Auch; Beisatz: … handelt es sich doch dabei um die Darstellung einer bloßen „Rechtslage“, einer einzelnen Komponente der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. (T3)