RS OGH 1966/3/30 Om4/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1966
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Norm

MSchG §11a
MSchG §22
PUV Art6 B Abs1 Z1

Rechtssatz

Keine täuschungsfähige Ähnlichkeit einer Bildmarke, die aus der schattenrißartig stilisierten Abbildung einer Nixe besteht, einerseits und der Wortmarke "Sirena" bzw einer Wortbildmarke, deren beherrschender Bestandteil das Wort "Sirena" ist, andererseits. Der Ähnlichkeitsvergleich nach § 11 a MSchG, darf niemals für sich allein und ohne Beziehung zu den Waren vorgenommen werden, für die die Marken bestimmt sind.

Veröff: PBl 1966,144 = ÖBl 1966,110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105449

Dokumentnummer

JJR_19660330_OPM0002_0000OM00004_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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