Rechtssatz
Gemäß § 61 KO bildet zwar die Eintragung einer nicht bestrittenen und im Konkurs festgestellten Forderung einen Exekutionstitel, doch ist durch dieses Anerkenntnis keine res iudicata gegeben.Gemäß Paragraph 61, KO bildet zwar die Eintragung einer nicht bestrittenen und im Konkurs festgestellten Forderung einen Exekutionstitel, doch ist durch dieses Anerkenntnis keine res iudicata gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041432Dokumentnummer
JJR_19660331_OGH0002_0050OB00052_6600000_001