Norm
StPO §125Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten, das eine Alkoholisierung des Täters auf Grund der Zielstrebigkeit seines Vorgehens ausschließt, ist nicht mangelhaft im Sinne des § 125 StPO.Ein Sachverständigengutachten, das eine Alkoholisierung des Täters auf Grund der Zielstrebigkeit seines Vorgehens ausschließt, ist nicht mangelhaft im Sinne des Paragraph 125, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097375Dokumentnummer
JJR_19660404_OGH0002_0120OS00066_6600000_001