RS OGH 1966/4/5 8Ob92/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 Cd
ZPO §595 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach § 523 ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach § 523 ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des § 595 Z 6 ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 92/66
    Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 92/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten