RS OGH 1966/4/5 8Ob92/66

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Veröffentlicht am 05.04.1966
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Norm

ABGB §523 Cd
ZPO §595 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach § 523 ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach § 523 ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des § 595 Z 6 ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach Paragraph 523, ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach Paragraph 523, ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 595, Ziffer 6, ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 92/66
    Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 92/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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