Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach § 523 ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach § 523 ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des § 595 Z 6 ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach Paragraph 523, ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach Paragraph 523, ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 595, Ziffer 6, ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022