Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Auch hinsichtlich einer Judikatschuld ist ein Vergleich möglich, wenn deren Einbringlichkeit nicht feststeht und Abstattungsmodalitäten vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032461Dokumentnummer
JJR_19660406_OGH0002_0060OB00069_6600000_001