Rechtssatz
Die Erben haben die notwendigen Aufsandungserklärungen abzugeben, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich den Käufer von der nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrages verstorbenen Verkäuferin übergeben wurde und daher die Liegenschaft mangels Besitzes der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes nicht in ihre Verlassenschaft fällt, in welchem Falle einer Verbürgerung der Einantwortungsurkunde zum Zwecke der Übertragung des Eigentums nach § 177 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht vorzunehmen ist (siehe SZ 21/76).Die Erben haben die notwendigen Aufsandungserklärungen abzugeben, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich den Käufer von der nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrages verstorbenen Verkäuferin übergeben wurde und daher die Liegenschaft mangels Besitzes der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes nicht in ihre Verlassenschaft fällt, in welchem Falle einer Verbürgerung der Einantwortungsurkunde zum Zwecke der Übertragung des Eigentums nach Paragraph 177, AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht vorzunehmen ist (siehe SZ 21/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007808Im RIS seit
19.04.1966Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024