RS OGH 1974/10/11 8Ob89/66 (8Ob90/66); 4Ob519/68; 3Ob151/74

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Veröffentlicht am 19.04.1966
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Rechtssatz

Die Erben haben die notwendigen Aufsandungserklärungen abzugeben, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich den Käufer von der nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrages verstorbenen Verkäuferin übergeben wurde und daher die Liegenschaft mangels Besitzes der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes nicht in ihre Verlassenschaft fällt, in welchem Falle einer Verbürgerung der Einantwortungsurkunde zum Zwecke der Übertragung des Eigentums nach § 177 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht vorzunehmen ist (siehe SZ 21/76).Die Erben haben die notwendigen Aufsandungserklärungen abzugeben, wenn die Liegenschaft bereits außerbücherlich den Käufer von der nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrages verstorbenen Verkäuferin übergeben wurde und daher die Liegenschaft mangels Besitzes der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes nicht in ihre Verlassenschaft fällt, in welchem Falle einer Verbürgerung der Einantwortungsurkunde zum Zwecke der Übertragung des Eigentums nach Paragraph 177, AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht vorzunehmen ist (siehe SZ 21/76).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 89/66
    Entscheidungstext OGH 19.04.1966 8 Ob 89/66
  • 4 Ob 519/68
    Entscheidungstext OGH 07.05.1968 4 Ob 519/68
    JBl 1970,39
  • 3 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74
    EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007808

Im RIS seit

19.04.1966

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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