RS OGH 1966/4/19 8Ob89/66 (8Ob90/66)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1966
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Norm

ABGB §883
ABGB §1053
WEG 1948 §4
WEG 1975 §2 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Zweck eines Vertrages nicht bloß Erwerb des Miteigentums der Käufer, sondern auch Begründung des Wohnungseigentums durch sie ist, so ist die Gültigkeit des Veräußerungsgeschäftes (Kaufvertrag, mit dem eine Liegenschaft an mehrere Käufer verkauft wird) nicht an die Schriftform gebunden; lediglich im Hinblick auf die Einräumung des Wohnungseigentums wird der Vertrag erst durch Unterfertigung der hierüber errichteten Urkunde verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 89/66
    Entscheidungstext OGH 19.04.1966 8 Ob 89/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023720

Dokumentnummer

JJR_19660419_OGH0002_0080OB00089_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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