RS OGH 1966/4/21 6Ob92/66, 9Ob2020/96s, 5Ob233/08p, 8Ob70/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1966
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Norm

ABGB §312
ABGB §1455

Rechtssatz

Ersitzung des Miteigentums ist möglich, sie führt im Zweifel zu Eigentum nach Kopfteilen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/66
    Entscheidungstext OGH 21.04.1966 6 Ob 92/66
    JBl 1966,564 = ImmZ 1967,215 = SZ 39/77
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    nur: Ersitzung des Miteigentums ist möglich. (T1); Beisatz: Diese kann dadurch eintreten, dass die alleinige Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausdruck bringt, durch den bisherigen Hälfteeigentümer im Bewusstsein berechtigter (Hälfte)Eigentümer bzw Dienstbarkeitsberechtigter zu sein, erfolgt. (T2)
  • 5 Ob 233/08p
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 233/08p
    Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Miteigentümer seinen „eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die „übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können. (T3)
  • 8 Ob 70/14y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 70/14y
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Es kann Allein- oder Miteigentum an einem gesamten fremden Grundstück oder an einer Teilfläche davon ersessen werden, wobei das ersessene Grundstück im Allein- oder im Miteigentum stehen kann. (T4)
    Beisatz: Es kann auch eine Teilfläche, die im ideellen Miteigentum des Ersitzungsklägers steht, von diesem (in sein Alleineigentum) ersessen werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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