Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Im Falle eines Anschlußkonkurses dauern die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bis zur Eröffnung des Konkurses fort. Sofern es sich um idente Wirkungen handelt, dauern sie darüber hinaus in der Art fort, als ob der Konkurs bereits zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eröffnet worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064018Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0050OB00038_6600000_002