RS OGH 1966/4/26 10Os167/65

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Veröffentlicht am 26.04.1966
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Norm

StPO §57 A

Rechtssatz

In Ansehung von Fakten, deren abgesonderte Verfolgung vom Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt worden ist, hat nach dem § 57 Abs 2 StPO der Ankläger sofort zu erklären, ob er wegen der übrigen, gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange; aus dem Stillschweigen des Staatsanwaltes ist jedoch, wie sich aus dem

3. Absatz des § 57 StPO ergibt, ein Verfolgungsverzicht erst dann ableitbar, wenn er sich auch auf das ausdrückliche Verlangen des Beschuldigten darüber nicht erklärt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 167/65
    Entscheidungstext OGH 26.04.1966 10 Os 167/65
    Veröff: EvBl 1966/393 S 498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097210

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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