Norm
StPO §57 ARechtssatz
In Ansehung von Fakten, deren abgesonderte Verfolgung vom Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt worden ist, hat nach dem § 57 Abs 2 StPO der Ankläger sofort zu erklären, ob er wegen der übrigen, gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange; aus dem Stillschweigen des Staatsanwaltes ist jedoch, wie sich aus demIn Ansehung von Fakten, deren abgesonderte Verfolgung vom Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt worden ist, hat nach dem Paragraph 57, Absatz 2, StPO der Ankläger sofort zu erklären, ob er wegen der übrigen, gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange; aus dem Stillschweigen des Staatsanwaltes ist jedoch, wie sich aus dem
3. Absatz des § 57 StPO ergibt, ein Verfolgungsverzicht erst dann ableitbar, wenn er sich auch auf das ausdrückliche Verlangen des Beschuldigten darüber nicht erklärt.3. Absatz des Paragraph 57, StPO ergibt, ein Verfolgungsverzicht erst dann ableitbar, wenn er sich auch auf das ausdrückliche Verlangen des Beschuldigten darüber nicht erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097210Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009