Norm
JN §31 IRechtssatz
Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046307Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0040ND00005_6600000_001