RS OGH 1966/5/3 4Nd5/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1966
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Paragraph 31, JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 5/66
    Entscheidungstext OGH 03.05.1966 4 Nd 5/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046307

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0040ND00005_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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