Norm
JN §31 IRechtssatz
Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Paragraph 31, JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046307Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0040ND00005_6600000_001