RS OGH 1966/5/3 4Nd5/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1966
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Für eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN kann nur der Wohnort der Zeugen und Parteien ausschlaggebend sein. Ein Wohnsitzwechsel während des Verfahrens bildet im allgemeinen keinen Grund zur Delegierung.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 5/66
    Entscheidungstext OGH 03.05.1966 4 Nd 5/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046307

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0040ND00005_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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