RS OGH 2018/12/20 6Ob77/66, 1Ob132/18w

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Veröffentlicht am 04.05.1966
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei zufälligem Untergang des Werkes haftet der Unternehmer weder für den vom Besteller beigestellten Stoff noch für den durch die unmöglich gewordene Weiterveräußerung entgangenen Gewinn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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