RS OGH 2022/11/22 6Ob101/66, 7Ob52/74 (7Ob53/74), 8Ob583/93, 1Ob7/01p, 1Ob268/01w, 10Ob77/04b, 4Ob16

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Veröffentlicht am 04.05.1966
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Rechtssatz

Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus Paragraph 354, ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des Paragraph 3, LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.

Entscheidungstexte

  • RS0010864">6 Ob 101/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 101/66
    Veröff: SZ 39/85 = EvBl 1966/379 S 489 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
  • 7 Ob 52/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 52/74
  • RS0010864">8 Ob 583/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 583/93
    Auch; nur: Im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg haben die Gerichte zu entscheiden. (T1)
  • RS0010864">1 Ob 7/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
    Vgl auch; Beisatz: Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch (hier: Ersitzung) geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft. (T2)
  • RS0010864">1 Ob 268/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 268/01w
    Vgl; Beisatz: Die Folge einer Feststellung als öffentliche Straße ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet. (T3)
    Veröff: SZ 2002/6
  • RS0010864">10 Ob 77/04b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0010864">4 Ob 169/22i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 169/22i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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