Rechtssatz
Die zur besonderen Sachwalterin für ihre Kinder bestellte Mutter hat als Dritte durch diese Bestellung Rechte erworben, die die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG ausschließen.Die zur besonderen Sachwalterin für ihre Kinder bestellte Mutter hat als Dritte durch diese Bestellung Rechte erworben, die die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007153Dokumentnummer
JJR_19660505_OGH0002_0050OB00106_6600000_001