Norm
HGB §343Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0076069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014