RS OGH 2016/11/16 5Ob132/66, 10Ob264/99t, 2Ob150/16x

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Veröffentlicht am 12.05.1966
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Rechtssatz

Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß Paragraph 305, ABGB der Verkehrswert anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/66
    Entscheidungstext OGH 12.05.1966 5 Ob 132/66
  • RS0010065">10 Ob 264/99t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t
  • RS0010065">2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“. (T1); Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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