Norm
DSt 1872 §16Rechtssatz
1./ Außerhalb des Disziplinarverfahrens ergehende Entscheidungen (zB: Verweigerung der Akteneinsicht) können in der Regel nicht mit einem an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission gerichteten Rechtsmittel angefochten werden.
2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht kein Beschwerderecht im Sinne des § 53 DSt 1872 in Verbindung mit § 47 Abs 1 Z 3 DSt 1872 zu.2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht kein Beschwerderecht im Sinne des Paragraph 53, DSt 1872 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, DSt 1872 zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055909Dokumentnummer
JJR_19660516_OGH0002_000BKD00009_6600000_001