RS OGH 1966/5/16 Bkd9/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1966
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Norm

DSt 1872 §16
DSt 1872 §53

Rechtssatz

1./ Außerhalb des Disziplinarverfahrens ergehende Entscheidungen (zB: Verweigerung der Akteneinsicht) können in der Regel nicht mit einem an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission gerichteten Rechtsmittel angefochten werden.

2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht kein Beschwerderecht im Sinne des § 53 DSt 1872 in Verbindung mit § 47 Abs 1 Z 3 DSt 1872 zu.2./ Der Oberstaatsanwaltschaft steht gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer auf Verweigerung der Aktenübersendung an das Strafgericht kein Beschwerderecht im Sinne des Paragraph 53, DSt 1872 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, DSt 1872 zu.

Entscheidungstexte

  • Bkd 9/66
    Entscheidungstext OGH 16.05.1966 Bkd 9/66
    Veröff: AnwBl 1966,129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055909

Dokumentnummer

JJR_19660516_OGH0002_000BKD00009_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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