Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Für ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.Für ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035968Dokumentnummer
JJR_19660516_OGH0002_0020OB00138_6600000_001