RS OGH 1966/5/17 8Ob143/66, 1Ob620/91, 2Ob72/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1966
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Norm

ABGB §1098 IIc

Rechtssatz

Änderungen des Warenangebotes in einem gemieteten Geschäftslokal im Zuge einer allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sind zulässig (Verkauf von Stoffen und Verkauf von Sportkleidung ?).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 143/66
    Entscheidungstext OGH 17.05.1966 8 Ob 143/66
    Veröff: EvBl 1966/422 S 544 = MietSlg 18177
  • 1 Ob 620/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 620/91
    Auch; Beisatz: Der Bestandgeber muss eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung des Warenangebots, hinnehmen, soweit der Bestandnehmer damit lediglich auf die wirtschaftliche Entwicklung in seinem Geschäftszweig reagiert, vor allem um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu sichern, bzw keinem vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot zuwiderhandelt und mit der Änderung des Sortiments auch keine intensivere Benützung des Bestandgegenstandes verbunden ist. (T1)
  • 2 Ob 72/12w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 72/12w
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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