Norm
ZPO §405Rechtssatz
Die Ergänzung eines mangelhaften Urteilsspruches der 1.Instanz durch das Berufungsgericht ist, sofern aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen die Tragweite des Spruches mit ausreichender Klarheit hervorgeht, durch § 496 Abs 3 ZPO gedeckt. (Hier wurde die nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Abweisung der Widerklage in den Spruch genommen).Die Ergänzung eines mangelhaften Urteilsspruches der 1.Instanz durch das Berufungsgericht ist, sofern aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen die Tragweite des Spruches mit ausreichender Klarheit hervorgeht, durch Paragraph 496, Absatz 3, ZPO gedeckt. (Hier wurde die nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Abweisung der Widerklage in den Spruch genommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041139Dokumentnummer
JJR_19660525_OGH0002_0060OB00064_6600000_001