RS OGH 1966/5/25 6Ob122/66

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Veröffentlicht am 25.05.1966
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Norm

ABGB §923

Rechtssatz

Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, der Wagen sei in erstklassigem Zustand und werksgeprüft, kann, soll sie überhaupt einen Sinn haben, nur dahin verstanden werden, daß der Wagen bei der Übergabe nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, deren Behebung erhebliche Kosten erfordert. Sie enthält die Zusicherung dieser bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 122/66
    Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 122/66
    Veröff: LwBetr 1967,130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024019

Dokumentnummer

JJR_19660525_OGH0002_0060OB00122_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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