Norm
VersVG §158c Abs3Rechtssatz
In der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens wegen Risikoausschluß (§ 158 c Abs 3 VersVG) ist eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Deckungsverhältnisses gelegen; einem Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht des Versicherers zu prüfen ist, kann daher mit der Einrede der Rechtskraft begegnet werden.In der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens wegen Risikoausschluß (Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG) ist eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Deckungsverhältnisses gelegen; einem Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht des Versicherers zu prüfen ist, kann daher mit der Einrede der Rechtskraft begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039045Dokumentnummer
JJR_19660525_OGH0002_0070OB00056_6600000_001