RS OGH 1966/5/25 7Ob56/66

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Veröffentlicht am 25.05.1966
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Rechtssatz

In der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens wegen Risikoausschluß (§ 158 c Abs 3 VersVG) ist eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Deckungsverhältnisses gelegen; einem Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht des Versicherers zu prüfen ist, kann daher mit der Einrede der Rechtskraft begegnet werden.In der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens wegen Risikoausschluß (Paragraph 158, c Absatz 3, VersVG) ist eine der materiellen Rechtskraft fähige Negation des Deckungsverhältnisses gelegen; einem Leistungsbegehren, bei dem als Vorfrage ebenfalls die Deckungspflicht des Versicherers zu prüfen ist, kann daher mit der Einrede der Rechtskraft begegnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039045

Dokumentnummer

JJR_19660525_OGH0002_0070OB00056_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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