Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Umstand, daß der Vermieter nach Abschluß des Mietvertrages einem Dritten an der vermieteten Grundfläche eine Servitut eingeräumt hat, ist im Rahmen des Rechtsstreites auf Zuhaltung des Mietvertrages nicht zu erörtern. Der Vermieter kann daraus jedenfalls nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Zuhaltung des Mietvertrages ableiten (vgl Spruch des Obersten Gerichtshofes 48 (neu) = SZ 30/33). Seine Verpflichtungen aus § 1096 ABGB hängen nicht von einem Verschulden ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024647Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0010OB00135_6600000_001