RS OGH 1966/5/26 1Ob135/66, 1Ob108/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1966
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1447 Ja

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Vermieter nach Abschluß des Mietvertrages einem Dritten an der vermieteten Grundfläche eine Servitut eingeräumt hat, ist im Rahmen des Rechtsstreites auf Zuhaltung des Mietvertrages nicht zu erörtern. Der Vermieter kann daraus jedenfalls nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Zuhaltung des Mietvertrages ableiten (vgl Spruch des Obersten Gerichtshofes 48 (neu) = SZ 30/33). Seine Verpflichtungen aus § 1096 ABGB hängen nicht von einem Verschulden ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 135/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 1 Ob 135/66
    Veröff: MietSlg 18161
  • 1 Ob 108/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 108/97g
    Auch; nur: Seine Verpflichtungen aus § 1096 ABGB hängen nicht von einem Verschulden ab. (T1) Veröff: SZ 70/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024647

Dokumentnummer

JJR_19660526_OGH0002_0010OB00135_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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